Satzung in der Fassung vom 01. Juni 1991, geändert am 01. Dezember 1995, geändert am 26. Februar 2004

 § 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen "Ökologischer Tourismus in Europa" (abgekürzt "Ö.T.E."). Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Ziel und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977 (§ 52 AO).

(2) Der Verein tritt für einen umweltverträglichen und sozialverantwortlichen Tourismus in Europa ein. Er will einen Ausgleich zwischen der Sicherung der Natur, ihrer Bestandteile und ihres Haushaltes und den sozialen Anforderungen von Beschäftigten sowie Bewohnerinnen und Bewohnern in Fremdenverkehrsgebieten gegenüber touristischen Ansprüchen herbeiführen. In diesem Sinne wirkt der Verein auf Touristinnen und Touristen, Reiseveranstalter, Fremdenverkehrsgemeinden und Beherbergungsbetriebe ein.

(3) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

  • Informations-, Aufklärungs- und Weiterbildungsveranstaltungen
  • Beratung von Reiseveranstaltern, Fremdenverkehrsgemeinden und Beherbergungsbetrieben über geeignete Tourismusformen
  • Verbraucherberatung auf dem Gebiet Tourismus
  • Öffentlichkeitsarbeit, Vermittlung von Informationen zum umweltverträglichen und sozialverantwortlichen Tourismus
  • Förderung und Vergabe eines Umweltzeichens für einen umweltverträglichen und sozialverantwortlichen Tourismus
  • Initiierung und Förderung von Forschungsvorhaben
  • Mitwirkung bei Planungsverfahren für Tourismusprojekte und bei gesetzgeberischen Vorhaben.

 § 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 § 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können jeder eingetragene Verein und andere nicht gewerbliche juristische Personen, die Zwecke und Aufgaben des Ö.T.E. verfolgen und gemeinnützig sind, werden.

(2) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

(3) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein erfolgt schriftlich. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Jahresbeitrages. Die Beiträge werden am 01. Januar für das begonnene Geschäftsjahr bzw. mit der Aufnahme als Mitglied fällig. Der Vorstand kann innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Einzahlung die Aufnahme verweigern. Der/die Betroffene ist schriftlich zu benachrichtigen, der eingezahlte Betrag ist zurückzuerstatten.

(4) Die Verweigerung der Aufnahme in den Verein kann von dem/der Betroffenen innerhalb eines Monats angefochten werden. Über die Anfechtung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und unter Einhaltung einer Frist von acht Wochen zum Ende des Kalenderjahres.

(6) Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer, so kann der Vorstand ein Ausschlussverfahren einleiten und das sofortige Ruhen der Mitgliedschaft anordnen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss eines Mitgliedes. Dem Mitglied muss Gelegenheit gegeben werden, seinen Standpunkt gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung geltend zu machen.

 § 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied länger als ein Jahr und nach erfolgter Mahnung mit seinem Beitrag im Rückstand ist.

 § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitgliedschaft berechtigt mit Ausnahme der fördernden Mitglieder zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung von Anträgen auf der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder des Vereins haben mit Ausnahme der fördernden Mitglieder je eine Stimme und gleiches Stimmrecht.

(3) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nur soweit zulässig, als ein Mitglied jeweils nur ein anderes Mitglied durch eine schriftliche Vollmacht vertreten kann.

(4) Die Mitgliedschaft verpflichtet zum Eintreten für die Ziele des Vereins und zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

 § 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • a) die Mitgliederversammlung,
  • b) der Vorstand.

 § 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens sechs Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zehn Wochen nach Eingang des Antrages stattzufinden.

(4) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung, der Jahresbericht und der Prüfbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, um die Buchführung und den Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und entscheidet u.a. über:

  • die Entlastung des Vorstandes,
  • den Haushaltsplan des Vereins,
  • die Satzungsänderungen,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

(6) Anträge können von allen Mitgliedern gestellt werden und müssen bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein.

(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

(8) Die Wahl der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer/innen erfolgt geheim, wenn dies mindestens ein Mitglied verlangt.

 § 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • dem/der Vorsitzenden und zwei Stellvertreter/innen. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB und sind jede/r allein vertretungsberechtigt.
  • bis zu zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können vor Ende der regulären Amtszeit durch ein Misstrauensvotum der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung hat die Wahl der neuen Vorstandsmitglieder zu erfolgen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann der Vorstand für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch ein neues, stimmberechtigtes Vorstandsmitglied berufen.

(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich in Vorstandssitzungen. Diese werden durch den/die Vorsitzende/n, bei Verhinderung durch eine/n der Stellvertreter/innen schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Vorstandssitzung ausschlaggebend. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Bei Rechtsgeschäften von grundsätzlicher Bedeutung muss der Vorstand die vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen. Der Vorstand ist berechtigt, Dritte zum Zweck der Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins zu bestellen.

(5) Beschlüsse des Vorstandes können auch außerhalb von Sitzungen mündlich, fernmündlich, schriftlich oder mittels anderer Kommunikationsmittel wie beispielsweise E-Mail oder im Wege von Telefon- oder Videokonferenzen gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit dieser Beschlussfassung einverstanden sind. Die gefassten Beschlüsse sind umgehend zu dokumentieren und vom/von der Vorsitzenden oder einer/einem der Stellvertreter/innen zu unterzeichnen.

(6) Der Vorstand ist berechtigt, Fachausschüsse einzurichten, die sich aus Mitgliedern des Vereins zusammensetzen. Auch Nichtmitglieder können berufen werden. Aufgabe ist die fachliche Beratung und Unterstützung des Vorstandes bei Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben.

Der Vorstand entscheidet über die Zusammensetzung der Fachausschüsse und die Zahl seiner Mitglieder. Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitglieder des Ö.T.E. über die Bildung, den Zweck und die Zusammensetzung von Fachausschüssen zu informieren. Eingerichtete Fachausschüsse sind von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie können längstens für die Dauer der verbleibenden Amtstätigkeit des Vorstandes gebildet werden, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

(7) Satzungsänderungen, die von Behörden aus Gründen des Steuer- und Gemeinnützigkeitsrechts verlangt werden, können vom Vorstand ausgeführt werden.

 § 10 Satzungsänderungen

(1) Satzungsänderungen erfolgen mit 2/3-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Die Änderung des § 2 dieser Satzung erfordert eine Mehrheit von 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.

 § 11 Beurkundung der Beschlüsse

Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in der Sitzung zu unterzeichnen.

 § 12 Auflösung des Vereins und Verwenden des Vermögens

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 3/4 der in einer Urabstimmung abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutschen Naturschutzring (DNR), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Bonn, den 26. Februar 2004